Hinweise zu Corona

Arbeitsschutz / Arbeitsrecht

Nach den weitreichenden Lockerungen im Infektionsschutzgesetz wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entsprechend angepasst. In den aktuellen Regelungen wird der Betriebsinhaber stärker in die Verantwortung genommen, die Infektionslage vor Ort einzuschätzen und die individuellen Maßnahmen anzupassen. Als Hilfestellung hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Handreichung zur Gefährdungsbeurteilung und Gesundheitsvorsorge aktualisiert.

Mit den neuen Regeln ist die Pflicht zum Homeoffice abgeschafft.

Der Impf- bzw. Teststatus der Mitarbeiter darf nicht mehr abgefragt und dokumentiert werden.

Im Rahmen der aktuellen Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber:

  • eine individuelle Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen
  • ein angepasstes Hygienekonzept zu erstellen
  • je nach Lage sollte er dann:
    • Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen anordnen
    • Maßnahmen zur Kontaktreduzierung anordnen (Bildung von Teams, Festlegung der Präsenz/Pausenzeiten)
    • wöchentlich einen Test zur Verfügung stellen
    • Masken bereitstellen
    • Homeoffice nutzen
  • sofern sich ein Mitarbeiter gegen Corona impfen lassen möchte, ist er dafür freizustellen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist vorerst bis zum 25.05.2022 gültig.

Im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen sind folgende Sonderregelungen weiterhin in Kraft:


Erhöhte Zahl der Kinderkrankentage

Auch für das Jahr 2022 wurde die Bezugsdauer des Kinderkrankengelds befristet um 10 Tage pro Elternteil (20 bei Alleinerziehenden) erhöht.

Analog zum bekannten Kinderkrankengeld sind Eltern von Kindern bis 12 Jahren berechtigt.

Voraussetzungen:

  • die Schule/Kita ist pandemiebedingt geschlossen oder die Präsenzpflicht ist aufgehoben
  • im Haushalt kann keine andere Person das Kind betreuen

Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse. Die Berechtigung ist durch eine Bescheinigung der Schule/Kita nachzuweisen.

Wichtig: der Anspruch besteht unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer im Homeoffice befindet.

FAQ zum zusätzlichen Kinderkrankengeld


Vereinfachte Voraussetzungen für Kurzarbeit

Die Sonderregelungen für den vereinfachten Zugang wurden verlängert bis 30. Dezember 2022.

Voraussetzungen:

  • mindestens 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen (bisher 30%)
  • Überstunden und Resturlaub aus dem vergangenen Jahr sind vollständig abgebaut
  • auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden kann ganz oder teilweise verzichtet werden

Kurzarbeit muss schriftlich bei der Arbeitsagentur angezeigt werden – eine Auszahlung findet frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige eingegangen ist, statt.

Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als 3 Monaten muss das Kurzarbeitergeld neu beantragt werden.

Informationen zu den Bedingungen und zum Antrag.