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Einstieg in die Verlagswelt

Volontariate

Viele Buchverlage bieten eine betriebsbezogene Ausbildung in Form von Volontariaten an und sichern so hauseigenen, qualifizierten Mitarbeiternachwuchs. Studierende der geisteswissenschaftlichen Studiengänge steigen in der Regel über Volontariate in die Berufswelt ein.

Tarifvertragliche Regelungen hierfür gibt es nicht, die Freiheit der Ausgestaltung solcher Volontariate macht aber oft Schwierigkeiten. „Wie machen es denn die anderen Verlage?“ ist eine oft gestellte Frage.

Der Volontariatsvertrag

Kein Azubi und kein Praktikant - Wie ist so ein Volontariat formal ausgestaltet? Da sich Volontariatsstellen nicht wie Ausbildungen am BBiG orientieren, ergeben sich in der (Vertrags-)Gestaltung viele Freiheiten. Der Vorteil: Volontariatsstellen sind so unterschiedlich wie die Betriebe, die sie anbieten.
Der Begriff des Volontärs wird in § 82 a HGB dahingehend definiert, dass Volontäre keine Auszubildenden (Lehrlinge) im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind, aber eine interne, also betriebliche oder in der Branche übliche Ausbildung durchlaufen und in diesem Zusammenhang mit kaufmännischen Aufgaben beschäftigt werden. Dennoch gelten für Volontäre nicht die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, wie sich aus der Definition des 3 82 a HGB ergibt, sondern die kaufmännischen Bestimmungen der Handlungsgehilfen.

Damit wird das Volontariat deutlich von dem Ausbildungsvertrag abgegrenzt und erlaubt dem Volontariatsbetrieb und dem Volontär eine eigenständige Vertragsgestaltung, die nur in den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechtes ihre Grenzen finden.

Der Volontariatsplan

Zu einem Arbeitsvertrag gehört ein individueller Volontariatsplan. Dieser wird zum Bestandteil des Vertrages von beiden Vertragspartnern erklärt.
Damit ist unter anderem sichergestellt, dass die einzelnen Ausbildungsinhalte in den jeweiligen Fachabteilungen vermittelt werden, konkrete Ansprechpartner/Ausbilder benannt und damit verantwortlich sind. Darüber hinaus ist sicher gestellt, dass der jeweilige Fachabteilungswechsel keine Versetzung i. S. d. § 99 BetrVG ist.

Der Volontariatsplan hält die Bereiche, in denen das Volontariat erfolgt, sowie die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Bereichen fest.